Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so kann jeder von ihnen - je nach seiner Bestellung - die Gesellschaft allein vertreten. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Leistungen nach § 1 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes - ArchIng. KG vom 01.12.1980, GVOBl. Schl.-H. S. 342. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, bestehende zu erwerben oder sich an diesen zu beteiligen und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die die Gesellschaft fördern. Sie kann ihre Geschäfte sowohl im eigenen Namen als auch durch eine Personengesellschaft betreiben, an der sie sich als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) beteiligt. Sie kann an anderen Orten Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben sowie sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen und Vertretungen übernehmen. Sie darf sich ferner mit anderen Unternehmen zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.