Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Die Gesellschafter dürfen die Vertretungsregelung durch Beschluß auch anders regeln.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Beteiligung als Komplementärin sowie die Geschäftsführung und Vertretung von Kommanditgesellschaften, deren Gesellschaftszweck der An- und Verkauf und/oder die Vermarktung von Grundstücken, die Vermietung, Verpachtung und/oder Verwaltung von Grundstücken und/oder die Vermietung von Versicherungsverträgen, mit Ausnahme von Geschäften der Makler- und Bauträgerordnung ist.
Die Gesellschaft darf auch andere Geschäfte tätigen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit den zu 1. genannten Zweck stehen. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen.