Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Die Gesellschafter können die Vertretungsregelung durch Beschluß anders regeln.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Beteiligung an sowie die Geschäftsführung und Vertretung von Kommanditgesellschaften, deren Gesellschaftszweck der An- und Verkauf und/oder die Vermarktung von Grundstücken, die Vermietung, Verpachtung und/oder Verwaltung von Grundstücken und/oder die Vermittlung von Versicherungsverträgen, mit Ausnahme von Geschäften der Makler- und Bauträgerverordnung ist.
Die Gesellschaft darf auch andere Geschäfte tätigen, die im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dem zu 1. genannten Zweck stehen. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.