Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann erteilt werden.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
der Handel mit sowie die Be- und Verarbeitung von Materialien aller Art, insbesondere von Blechen, NE-Metallen und Kunststoffen, sowie der Apparatebau und die Vornahme sonstiger damit verbundener Geschäfte, die geeignet sind, den Unternehmenszweck mittelbar oder unmittelbar zu unterstützen sowie die Übernahme der Vertretung, Geschäftsführung und persönlichen Haftung von Unternehmen des gleichen Gegenstandes. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen im In- und Ausland zu errichten, sich an bestehenden zu beteiligen oder diese zu erwerben, deren Geschäftsführung zu übernehmen und Zweigniederlassungen zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die mit dem hauptsächlichen Gegenstand im Zusammenhang stehen.