Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
1. die Stellung als Eigentümerin und Verpächterin von Wasser- und Energienetzen,
2. die Erhaltung, die Erneuerung, der Ausbau und die Modernisierung dieser Netze,
3. der Betrieb von Netzen für die örtliche Versorgung mit Wasser und mit Energie; dies schließt die rechtlichen Voraussetzungen für den Netzbetriebe (z. B. Abschluss von Konzessionsverträgen) ein.
4. die Versorgung mit Wasser,
5. die Nutzbarmachung regenerrativen Energiequellen,
6. energienahe Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der neuerbaren Energien und alternativer Energieträger