Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Erkenntnisse hieraus werden der Allgemeinheit unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Beteiligung und Gründung von in Deutschland steuerbegünstigt anerkannten Gesellschaften zum Betrieb von Bildungseinrichtungen in Deutschland;
- die Planung, Umsetzung und den Betrieb von gemeinnützigen Bildungseinrichtungen und Internaten im In- und Ausland, unter anderem der Bildungseinrichtung Louisenlund Africa in Ruanda,
- die Entwicklung und Umsetzung reformpädagogischer Ideen, insbesondere der Pädagogik von Kurt Hahn und Maria Montessori sowie der grundlegenden Methode für das forschend entdeckende Lernen im Rahmen des Schulbetriebs und
- die Entwicklung und Erprobung besonderer pädagogischer und didaktischer Konzepte und Qualitätsentwicklungsmaßnahmen sowie deren Evaluation und Begleitforschung.
Soweit die Gesellschaft die Satzungszwecke nicht selbst verwirklicht, kann sie nach den Grundsätzen des § 58 Nr. 1 AO einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlicen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung zuwenden, wobei Erkenntnisse hieraus der Allgemeinheit unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.