Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein und ist berechtigt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung vom Vertretungsverbot des § 181 BGB). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer können ermächtigt werden, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
(1) Die Planung, Konstruktion, Montage, Herstellung und der Handel und Vertrieb von Anlagen, Maschinen, Maschinenzubehör und Elektronikgeräten für die allgemeine Industrie, speziell für die Lebensmittel- bzw. Fischindustrie, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
(2) Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.