Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Vermittlung von Versicherungs- und Bausparprodukten (§ 34 d GewO); gemäß § 34 c GewO Vermittlung oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages über private und/oder gewerbliche Immobilien (§ 652 Abs. 1 BGB), Darlehensverträge, Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte