Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
mit der Befugnis, die Gesellschaft nur als einer von mehreren Geschäftsführern gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen zu vertreten.
Gegenstand
Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen; 2. die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen; 3. die Übernahme von Treuhandverhältnissen jeder Art. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.