Die Gesellschaft hat einen oder mehrere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Der oder die Geschäftsführer sind für Geschäfte zwischen der Gesellschaft und ihnen selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
a) der Handel mit Waren aller Art außer Lebensmitteln, vornehmlich Textilien
b) die Vornahme von Import- und Exportgeschäften
c) die Übernahme von Handelsvertretungen
d) der Erwerb von Immobilien, die Verwaltung von Immobilien sowie der Verkauf von eigenen Immobilien ohne Ausübung einer Maklertätigkeit.