Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter können Geschäftsführer (= einzelne oder mehrere oder alle) von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Fortführung der bislang unter der Firma Max Meyer & Max Horn (GmbH & Co.) betriebenen Geschäfte, d. h. der Handel und die Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln jeder Art
für eigene und fremde Rechnung. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen oder solche zu errichten oder zu erwerben sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu eröffnen und alle sonstigen Geschäfte zu betreiben, die dem Gesellschaftszweck dienen oder ihn fördern.