mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen zu vertreten. Ist kein weiterer Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck der Gesellschaft ist die freiwillige einmalige, wiederkehrende oder laufende Unterstützung von Betriebsangehörigen oder ehemaligen Betriebsangehörigen der SAW Schleswiger Asphaltsplitt-Werke GmbH & Co. KG und deren hundertprozentigen Tochtergesellschaften sowie deren Angehörigen im Alter, bei Sterbefällen, bei Invalidität und bei weiteren Fällen der Hilfsbedürftigkeit nach Maßgabe dieser Satzung und des Leistungsplanes der Gesellschaft.
Zu den Betriebsangehörigen gehören neben den Arbeitnehmern auch die Personen, die in einem arbeitnehmerählichen Verhältnis zur SAW Schleswiger Asphaltsplitt-Werke GmbH & Co.KG stehen oder gestanden haben (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), und die tätigen Gesellschafter sowie deren Angehörige. Die Leistungsempfänger dürfen sich jedoch nicht in der Mehrzahl aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.