Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Die Gesellschafter können die Vertretung abweichend regeln.
Der oder die Geschäftsführer werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen, die Übernahme der Geschäftsführung und Verwaltung von Gesellschaften sowie die Vornahme allen diesem Zweck förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Betrieben gleicher, ähnlicher oder verwandter Art zu beteiligen und solche Betriebe zu erwerben.