Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss die Vertretungsbefugnis abweichend regeln.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Einzelprokuramit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Die Planung, die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zur Erzeugung und Lieferung von elektrischem Strom, die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschaft an Gesellschaften, deren Zweck die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist, sowie die Übernahme deren Geschäftsführung und Verwaltung.