Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Der oder die jeweiligen Geschäftsführer sind bei Personengleichheit mit GmbH-Gesellschaftern für Geschäfte zwischen der Gesellschaft und ihnen selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Groß- und Einzelhandel mit Reifen, Batterien und Autoteilen und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Ferner alle mit der Montage von Reifen, Felgen und Batterien zusammenhängenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.