Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Sind mehrere Geschäftsführer bestimmt, so wird die Gesellschaft durch jeden von ihnen allein und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vertreten. Die Gesellschaft kann die Vertretungsbefugnis durch Beschluss ändern.
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten
Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB wurde ausdrücklich ausgeschlossen.
1) Vertrieb von Computeranlagen und deren Zubehör, EDV-Beratung, Vertrieb und Entwicklung von individueller Computersoftware für alle Branchen sowie der Handel mit Büromaschinen und Büroartikeln jeglicher Art.
2) Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf andere Geschäftszweige ausdehnen. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Betrieben gleicher, ähnlicher oder verwandter Art zu beteiligen, solche Betriebe zu erwerben und sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern.