Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Auch können Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ermächtigt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
Die Nutzungsüberlassung von Anlagevermögen, insbesondere auch Betriebs- und Geschäftsausstattung und immaterielle Vermögensgegenstände, und die Erbringung von Dienstleistungen an andere Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin die Gründung von Unternehmen, der Erwerb, das Halten und die Verwaltung sowie die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten.