Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, die Beteiligung an anderen Gesellschaften, die Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen und die Tätigkeit als (geschäftsführende) Holdinggesellschaft - mit Ausnahme solcher Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach § 34c GewO bedürfen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Geschäftszweck dienlich und förderlich sind. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu er-werben, zu errichten oder sich daran zu beteiligen. Sie kann Zweigniederlassungen errichten.