Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Der Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Grundstücken mit und ohne Gebäuden, Errichtung von Gebäuden, Eingehen von Beteiligungen, einschließlich der Tätigkeit als Komplementärin von Kommanditgesellschaften. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 34 c der Gewerbeordnung auszuführen.