| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer oder gem. § 9 Abs. 3 zur Einzelvertretung ermächtigt worden ist. Sonst wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder gemeinschaftlich durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muß dieser Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muß der Geschäftsführer Steuerberater sein. Die Gesellschafterversammlung darf Geschäftsführern, die Steuerberater sind, Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sind nur zwei Geschäftsführer bestellt, von denen einer kein Steuerberater ist, muß dem Geschäftsführer, der Steuerberater ist, Einzelvertretungsbefugnis erteilt sein. Die Gesellschafter können einen oder mehrere Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluß von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Da die Gesellschaft berechtigt ist, Zweigniederlassungen zu errichten, gilt für deren Vertretung: Der Leiter der Zweigniederlassung muß Steuerberater mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich sein und seinen Wohnsitz im Ort der Zweigniederlassung haben, soweit ihm nicht durch die Steuerberaterkammer gestattet ist, in einem anderen Ort zu wohnen (§ 34 Abs. 2 StBerG). Prokura darf grundsätzlich nur Personen i. S. von § 50 Abs. 2 StberG erteilt werden. Wird in Ausnahmefällen anderen Personen Prokura erteilt, so muss im Innenverhältnis eine Vertretung in Steuersachen ausgeschlossen sein; im übrigen ist nur eine Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Steuerberater zulässig. Handlungsvollmacht zur Hilfeleistung in Stersachen darf nur Personen, die nach § 3 Nr. 1 StberG zur Hilfeleistungen in Steuersachen befugt sind, erteilt werden; eine Handlungsvollmacht, die zum Betrieb der Sterberatungsgesellschaft ermächtigt, ist unzulässig. |