Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Bei nur einem Geschäftsführer wird die Gesellschaft durch diesen allein, bei mehreren Geschäftsführern durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einem oder mehreren Geschäftsführern das Recht zur Alleinvertretung erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
Er vertritt die Gesellschaft stets allein und kann zudem unbeschadet der Beschränkungen des § 181 BGB bei Geschäften mit sich selbst die Gesellschaft ebenso vertreten wie bei Geschäften mit Dritten, die er auch vertritt.