| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Satzung (009) |
| Text | Satzung vom 27.10.2011 |
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| Eintragungstext | | Eintragungsart | Code: Sonstige Rechtsverhältnisse (011) |
| Text | Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von 100.000,00 EUR mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen (genehmigtes Kapital) und dabei gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung einen von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung zu bestimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung, sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen, insbesondere die neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug auszustatten. Soweit Vorzugsaktien ausgegeben werden, sind sie mit einer nachzahlbaren Vorzugsdividende von 10 % des anteiligen Betrages am Grundkapital ausgestattet. Der Vorstand wird ermächtigt, die Dauer des Vorzugs zu begrenzen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, a) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen dient; b) soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; c) wenn die Kapitalerhöhung zur Ausgabe von Aktien erfolgt, die als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer und Organmitglieder der Gesellschaft, sowie verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 if. AktG ausgegeben werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. |
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