| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Verwaltungsratsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Verwaltungsrat hat die Befugnisse der Verwaltung und die weitreichendste Verfügung, um die Geschäfte der Gesellschaft zu verwalten. Er hat in seiner Zuständigkeit alle Handlungen, die nicht durch das Gesetz oder durch die Satzung der Generalversammlung besonders vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat kann die laufende Verwaltung, sowie die Vertretung der Gesellschaft, was diese Verwaltung betrifft, an einem Verwalter, die den Titel von "stellvertretendem Verwalter" oder jeden anderen in der Entscheidung der Bezeichnung erwähnten Titel trägt, delegieren. Wenn ein Nicht-Verwalter mit der täglichen Verwaltung beauftragt wird, mittels einer speziellen Vollmacht, trägt er den Titel von "Direktor", oder "Generaldirektor" oder jeden anderen Titel, mit welchem er im Beschluss zur Ernennung bezeichnet wird. Er kann alle Bevollmächtigten für besondere und bestimmte Gegenstände einsetzen. Im Falle einer Delegierung legt er die Befugnisse und besonderen Vergütungen fest, die mit diesen Funktionen verbunden sind. Außer, von dem Verwaltungsrat übertragenen Delegation von Befugnissen, in Anwendung des Artikels 17 der Satzung, werden die Handlungen, die die Gesellschaft verpflichten nur vom Verwalter oder stellvertretendem Verwalter gültig unterschrieben, jeder individuell handelnd; diese Letztgenannten sollen auf keinen Fall gegenüber den Dritten sich rechtfertigen, sogar gegenüber den öffentlichen Beamten, Ministerialbeamten und Hypothekenkonservatoren einer vorherigen Beratung des Verwaltungsrates. |