| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft wird durch alle Mitglieder des Verwaltungsrats gemeinsam vertreten. Die Erteilung einer abweichenden Vertretungsbefugnis ist für folgende Fälle ausgeschlossen: a) die Aufsicht über die wirksame Arbeit der Ausschüsse, die gegebenenfalls ernannt wurden; b) die Festlegung der allgemeinen Politiken und Strategien der Gesellschaft; c) die Berechtigung oder Befreiung von den Verpflichtungen aufgrund der Treuepflicht gemäß Artikel 230; d) die eigene Organisation und Tätigkeit; e) die Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Vorstellung bei der Hauptversammlung; f) die Erstellung von Berichten, die gemäß dem Gesetz vom Verwaltungsorgan verlangt werden, sofern der Vorgang, auf den sich der Bericht bezieht, nicht übertragen werden kann; g) die Bestellung und Abberufung der geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sowie die Festlegung der Bedingungen ihres Vertrags; h) die Bestellung und Abberufung der Führungskräfte mit unmittelbarer Weisungsgebundenheit gegenüber dem Verwaltungsrat oder einem seiner Mitglieder sowie die Festlegung der grundlegenden Bedingungen ihrer Verträge einschließlich ihrer Vergütung; i) Entscheidungen in Bezug auf die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder, innerhalb des Satzungsrahmenes und, gegebenenfalls, der von der Hauptversammlung genehmigten Vergütungspolitik; j) die Einberufung der Hauptversammlung der Aktionäre und die Erstellung der Tagesordnung und Beschlussvorschläge; k) die Politik in Bezug auf die eigenen Aktien oder Beteiligungen; l) die Befugnisse, welche die Hauptversammlung gegebenenfalls dem Verwaltungsrat übertragen hat, es sei denn, er wurde von ihr ausdrücklich ermächtigt, sie weiter zu übertragen. |