| Gegenstand | 1. Gegenstand des Unternehmens ist das Eingehen von Stillhaltergeschäften zur Erzielung von Einnahmen und die Anlage des Gesellschaftsvermögens in Termingeschäften, Vermögensanlagen und Finanzinstrumenten aller Art sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss von Tätigkeiten, die einer behördlichen Erlaubnis, insbesondere nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), bedürfen. 2. Die Gesellschaft kann ferner Immobilien erwerben, halten, verwalten, vermieten und veräußern sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte tätigen, soweit keine besonderen Erlaubnispflichten bestehen. Die Gesellschaft betreibt keinen gewerblichen Grundstückshandel. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Gewerbliche Tätigkeiten, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehen, sind ausgeschlossen. 4. Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand beteiligen oder solche Unternehmen gründen. Sie kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. |