Jeder Geschäftsführer vertritt einzeln. Die Gesellschafterversammlung kann bestimmen, dass einzelne Geschäftsführer nur gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigt sind. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Dies kann durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben werden.