Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten
Gegenstand
Die Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen sowie sonstiger Dienstleistungen im Bereich von Bauwerken und technischen Einrichtungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten, mit Ausnahme solcher Geschäfte und Tätigkeiten, für die eine besondere Erlaubnis erforderlich ist und soweit diese im Einzelfalle nicht vorliegt.