Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Erstellung von Bauexpertisen zur Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die planerische Begleitung von Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Industrie- und Gewerbebauten sowie Wohnanlagen, die Bau- und Zustandseinschätzung in qualitativer Hinsicht sowie alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die zur Förderung des Unternehmensgegenstandes geeignet erscheinen.