Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Einzelprokuramit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
die Planung, Finanzierung, Ausführung, Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Bauten aller Art für fremde oder eigene Rechnung, sowie alle damit im Zusammenhang stehender Geschäfte, wie Ein- und Verkauf von Baumaterialien.
Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmungen erwerben, sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.