Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer und Geschäftsführer, die zugleich
Gesellschafter sind, sind von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit (§ 181 BGB).
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
Gegenstand
Verwaltung und Geschäftsführung von Immobiliengesellschaften sowie die Beteiligung an solchen Unternehmen unter Übernahme der unbeschränkten Haftung. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie ist berechtigt, andere ihr ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen.