Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Gegenstand
a) die Förderung und Entwicklung des als Vertretung (Agentur) an Versicherer zu vermittelnden Versicherungsgeschäftes und damit zusammenhängender Geschäfte im Geschäftsgebiet der SVG Bremen eG.
b) die agenturmäßige Führung und rationelle Bearbeitung des Versicherungsgeschäftes für Versicherer (KRAVAG-Gesellschaften und Gesellschaften des R+V-Konzerns) in den Funktionen Akquisition und Kundenbetreuung.
c) die Schaffung und Unterhaltung aller für den Unternehmensgegenstand geeigneten Mittel und Einrichtungen.