Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen
Gegenstand
1. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung (AO) und Mildtätigkeit im Sinne des § 53 AO.
2. Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft ein Zentrum für berufliche Aus- und Fortbildung einrichtet und unterhält. Der Schwerpunkt der Arbeit gilt jungen Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation die besonderen Leistungen eines Berufsbildungswerkes benötigen, um auf Dauer in das Erwerbsleben eingegliedert werden zu können.