Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der Erwerb, das Halten und das Verwalten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, insbesondere an Kapital- und Personengesellschaften, sowie von Vermögenswerten aller Art, insbesondere auch von Immobilien. Die Gesellschaft betreibt kein erlaubnispflichtiges Gewerbe und keine Tätigkeiten, die nach KWG oder GewO erlaubnispflichtig sind. Die Verwaltung fremden Vermögens sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.