| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein.
Es sei denn, die Gesellschafterversammlung beschränkt seine Vertretungsbefugnis auf gemienschaftliche Vertretung mit einem anderen eschäftsführer oder einem Prokuristen.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB). |