Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit durch direkte Aktivitäten zugunsten gemeinnütziger Zwecke, im Einzelnen:
a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung
b) die Förderung der Jugendhilfe
c) die Förderung von Kunst und Kultur
d) die Förderung von Bildung im Sinne der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.