Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Der Gesellschaft sind alle mit diesem Gegenstand im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gestattet, sofern sie nicht mit dem Beruf des Anwalts, insbesondere gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung, oder dem Beruf des Steuerberaters, insbesondere gem. § 57 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz, unvereinbar sind. Die Beteiligung an Gesellschaften, deren Gegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und/oder deren Gegenstand die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist.