Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Einzelprokura mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken
Gegenstand
Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nach § 34 C Gewerbeordnung, Vermietung und Verpachtung von wohn-, wirtschaftlich sowie gewerblich genutzten Immobilien, An- und Verkauf von Grundstücken aller Art im In- und Ausland, Begutachtung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, An- und Verkauf von Firmenanteilen und Gesellschaftsrechten im In- und Ausland, Vermittlung für den Erwerb von Firmenanteilen und Gesellschaftsrechten an Dritte im In- und Ausland sowie die Vornahme aller Handlungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.