Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch die in den Diensten der Gesellschaft stehenden, zugelassenen Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden.
Gegenstand des Unternehmens ist auch die Berufsausübung solcher, Berufe, mit denen sich Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen (§ 59c Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung. BRAO), soweit diese in der Gesellschaft beruflich tätig sind, insbesondere die betriebswirtschaftliche Beratung durch Betriebs- und Volkswirte.
Die Amtsausübung der Notare gehört nicht zum Gegenstand des Unternehmens: dies gilt auch für das Amt des Notars im Nebenberuf bei Anwaltsnotaren ( 3 Abs. 2 BNotO).