Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
1. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Herz- und Kreislauferkrankungen, die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe.
Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ärzte und medizinisches Personal, bei denen der aktuellste Stand der Herz-Kreislaufmedizin vermittelt wird.
b) Aufklärungsprojekte für medizinische Laien, bei denen Laien mehr über gesundes Verhalten und richtige Reaktionsweisen in Notfallsituationen erlernen.
c) Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der Zwecke der Stiftung Bremer Herzen im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.