Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die - insbesondere entgeltliche - Vermittlung, der Erwerb, die Verwaltung, die Veräußerung, die Vermietung und die sonstige Verwertung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, insbesondere von Wohn- und Gewerbeobjekten, sowie die Vermittlung entsprechender Geschäfte zwischen Dritten dazu; hierzu zählt insbesondere die Beratung zu wirtschaftlichen Bedingungen in Verträgen und die Vermittlung von solchen Verträgen, die auf den Kauf oder Verkauf, die Belastung, Vermietung, Verpachtung oder sonstige wirtschaftliche Nutzung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gerichtet sind; darüber hinaus die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen und Werkverträgen; ferner die Erbringung von Bau- und Bauträgerberatung sowie die Durchführung von Bauvorhaben.