Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) das erlaubnispflichtige Gewerbe i. S. § 34c Gewerbeordnung: die Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume sowie
b) das erlaubnispflichtige Gewerbe i. S. § 34i Gewerbeordnung: die Vermittlung von Abschlüssen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder Beratung im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
c) das erlaubnispflichtige Gewerbe i. S. § 34d Gewerbeordnung: gewerbsmäßiger Vermittlung von Abschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen.