Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Absatz 2 S. 1 Nr. 7 AO), die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Absatz 2 S. 1 Nr. 25 AO), die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 S. 1 Nr. 5 AO), die Förderung internationaler Gesinnung auf allen Ebenen der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Absatz 2 S. 1 Nr. 13 AO) und die selbstlose Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.