Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die Übernahme von Management-, Verwaltungs- und Treuhandtätigkeiten. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte und zur Erbringung aller Dienstleistungen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet erscheinen, soweit sie keiner gesonderten behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Gesellschaft wird im Innenverhältnis die Treuhandtätigkeiten der Kommanditisten auf der Grundlage von gesondert abgeschlossenen Serviceverwaltungsverträgen übernehmen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft eigenständig am Markt agieren und anstelle der Kommanditisten das Treuhandgeschäft unter eigenem Namen betreiben, soweit dies keiner gesonderten behördlichen Erlaubnis bedarf.