Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
a) Erwerb, Bebauung, Veräußerung und Verwaltung von Immobilien;
b) Tätigkeit als Nachweismakler, insbesondere die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder den Nachweis zur Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge im Sinne der GewO § 34 c;
c) Beratung und Vermittlung von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne der GewO § 34 i Absatz 1 Satz 1 oder der Nachweis zum Abschluss solcher Verträge;
d) Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden im Sinne der GewO § 34 c;
e) Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen im Sinne der GewO § 34 c;
f) Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Beteiligung an Unternehmen;
g) Verwaltung eigenen Vermögens;
h) Umsetzung sämtlicher Handlungen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.