Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.
Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden (§ 181 BGB).
Gegenstand
Beteiligung an anderen Gesellschaften, die Verwaltung von Beteiligungen und/oder der Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen aller Art sowie die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte und Rechtshandlungen. Die Übernahme von Beteiligungen an anderen Unternehmen kann auch in der Form erfolgen, daß sich die Gesellschaft als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an anderen Personalgesellschaften beteiligt.