Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
Die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes auf dem Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere die Durchführung aller Geschäfte, die den Totalisatorbetrieb für staatlich genehmigte Wetten und/oder die Veranstaltung erlaubter öffentlicher Lotterien und Ausspielungen zum Gegenstand haben. Der Geschäftsbetrieb des Unternehmens ist in strikter Übereinstimmung mit den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und unter ständiger Beachtung der Ziele des Staatsvertrages gemäß § 1 Glücksspielstaatsvertrag zu führen.