Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung im Sinne des § 34 c Nr. 2 a GewO und als Baubetreuer in fremdem Namen für fremde Rechnung im Sinne des § 34 c Nr. 2 b GewO.