Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter, mit anderen gemeinnützigen Organisationen, abzuschließen, befreit werden.
mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Verteter Dritter, mit anderen gemeinnützigen Organisationen , abzuschließen
Die Förderung der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens, die Beschaffung von Mitteln für die Förderung von Behindertenhilfe, Wohlfahrtswesen und Jugendhilfe durch eine andere gemeinnützige Körperschaft gem. § 58 Nr. 1 AO, insbesondere durch den Betrieb von Jugendherbergen, Übernachtungs- und Seminarhäusern im Netz des Deutschen Jugendherbergswerks in Form eines Integrationsprojektes i.S.d. 132 SGB IX.