Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen.
Jedes Vorstandsmitglied kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden.
Gegenstand
Die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie die Anlageberatung in Finanzinstrumenten nach § 1 Abs. 1a S 2 Nr. 1, 1a und 2 KWG; die Anlagevermittlung i.S. von § 34 c GewO, die sich bezieht auf geschlossene Fonds sowie Finanzierungen; die Finanzplanung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Finanzplanung des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V.; die Vermögensanalyse und Vermögensanlage; die Auswahl und Überprüfung der Portfoliomanager.