Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte als Vertreter eines Dritten abzuschließen, befreit werden.
Gegenstand
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist die Errichtung und/oder der Betrieb von Einrichtungen und Diensten zur Förderung, Unterstützung, Erziehung und Pflege von jungen Menschen. Die Gesellschaft kann entsprechende Einrichtungen und Dienste anderer Träger unterstützen. Die Gesellschaft kann auch durch die Erprobung modellhafter Einrichtungen und Dienste zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe beitragen. Darüber hinaus ist die Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Förderung der angeführten gemeinnützigen Zwecke durch eine andere Körperschaft Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ( § 58 Nr. 1 AO).